FAQ Rutsch-Sicherheit

Abriss-Fugen

Frage:

Gibt es für Parkett- und Bodenbelag-Oberflächen allgemein gültige Anforderungen an die Rutschsicherheit?


Domink Kison:

Anforderungen an die Rutschsicherheit von Bodenbelägen und so auch von Parkettfußböden finden sich in der BGR 181 des Berufsgenossenschaften Dienstes. Vielfach werden diese Vorschriften herangezogen und als allgemein verbindlich dargestellt. Insbesondere dann, wenn es zu Sturzunfällen gekommen ist. Insoweit ist auf den Geltungsbereich der GBR 181 zu verweisen, wonach diese Regel in Arbeitsräumen gilt, in denen es in regelmäßigem Gebrauch zum Aufgelangen gleitfördernder Medien kommt.

Gleitfördernde Medien sind Wasser, Öle und Fette sowie Staub. Mit Ausnahme von Parkett- und Holzfußböden in Werkräumen von Schulen gehören Parkettflächen insbesondere in Wohnräumen, aber auch in Büro- und Klassenräumen nicht zu diesen Einsatz- und Verwendungsbereichen.

Zwar können mit Parkett ausgestattete Räume Arbeitsräume sein, so z.B. für Lehrer in Klassenräumen oder Kellner in Festhallen. Allerdings fehlt es in diesen Bereichen an der zweiten Voraussetzung, nämlich am Aufgelangen gleitfördernder Medien in regelmäßigem Gebrauch. Insoweit stellt die BGR 181 keine allgemein verbindliche Vorschrift dar. Allerdings muss beachtet werden, dass dann, ist die Einhaltung einer bestimmten Bewertungsgruppe der Rutschhemmung (R9, R10 usw.) vertraglich vereinbart, dann muss diese auch beachtet werden.

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