FAQ Haftung für Lamellen-Ablösung am alten Boden

Haftung für Lamellen-Ablösung nach Arbeiten am alten Boden?

Frage:

Kann ein Auftragnehmer für die Schleif- und Versiegelungsarbeiten dafür verantwortlich gemacht werden, wenn sich nach Ende seiner Arbeiten am alten Mosaikparkettboden die Lamellen großflächig lösen?


Domink Kison:

Sehr häufig werden nach meiner Auffassung Parkettleger zu Unrecht durch Schadensersatz-Anforderungen in Anspruch genommen, wenn sich nach der Durchführung von Oberflächenbehandlungs-Maßnahmen bestehender Mosaikparkett-Lamellen diese großflächig lösen. Meist liegen die Ursachen an den gealterten Klebstoffen, bei der vor Jahren oder Jahrzehnten erfolgten Verlegung oder aber mangelnder Unterboden-Beschaffenheit begründet.

Nur, wenn der Parkettleger die problematische Beschaffenheit hätte erkennen können oder gar müssen, ist eine Schadensverantwortung nicht von der Hand zu weisen. Dann kann es jedoch nur darum gehen, dass das eigene Handeln erfolglos war.

Aufschluss darüber, ob der Parkettleger die problematische Haftung hätte erkennen können, kann sich bereits aus der vorliegenden Rechnung ergeben, wenn z. B. in hohem Umfang Nachklebemaßnahmen berechnet werden. In den meisten der insoweit von mir behandelten Fällen war und ist es jedoch so, dass sich das Parkett in durchaus als technisch gut zu bezeichnendem Zustand befunden hat und es allenfalls einige wenige nachzuklebende Parkettlamellen gegeben hat.

Dann gibt es über die mechanische Belastung durch das Schleifen und die Verfilmungsspannungen des aufzuarbeitenden Versiegelungsmittels zusätzliche Beanspruchungen, die dann letztendlich die Ablösung bewirken. Den Parkettleger dann hierfür verantwortlich zu machen, geht nach meiner Auffassung ins Leere. Dies deshalb auch dann, weil wohl kaum ein Parkettleger im Falle der Erkennbarkeit der bestehenden Problematik auf die damit verbundene Auftragserweiterung zur Herausnahme und Erneuerung des Parketts verzichtet hätte.

Völlig abwegig ist die vielfach in solchen Fällen auftraggeberseitig vorgetragene Auffassung, dass der Parkettleger nicht nur auf seinen Werklohn zu verzichten, sondern auch ein neues Parkett im Wege des Schadensersatzes zu liefern hätte. Was bereits kaputt ist, kann man nicht noch kaputter machen!

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