FAQ Hinweispflicht bei verschlissenem Mehrschicht-Parkett

Hinweispflicht bei verschlissenem Mehrschicht-Parkett

Frage:

Worauf sollte der Auftragnehmer den Kunden hinweisen, der ihn beauftragt, seine verschlissenen Mehrschichtparkettdielen abzuschleifen und neu zu versiegeln?


Domink Kison:

Im Hinblick auf die Durchführung von Oberflächen-Behandlungsmaßnahmen eines bauseits bereits mehrere Jahren genutzten Mehrschichtparketts macht der Kommentar zur DIN 18 356/18 367 in der 3. Ausgabe 2011 Barth/Schmidt/Strehle im Anhang Nr. 12 umfangreiche und präzise Angaben.

Auch wenn es präzise festgeschriebene Prüfungs- und Sorgfalts-Verpflichtungen nicht gibt, sollte es nicht von Nachteil sein, dass der ausführende Unternehmer seinen Auftraggeber darauf hinweist, dass er für die Art, Beschaffenheit und Qualität, insbesondere hinsichtlich der Verleimung Festigkeit der einzelnen Schichten keinerlei Prüf- und Beurteilungsmöglichkeiten hat und insoweit auch keine Verantwortung dahingehend übernehmen kann, ob der Mehrschicht-Parkettfußboden die Prozedur des Abschleifens und der neuen Oberflächenbehandlung schadlos übersteht.

Auch im Hinblick auf ein mögliches Durchschleifen der Nutzschicht sollte dadurch überprüft werden, dass im Randbereich unter der Sockelleiste durch das Herausbrechen eines kleineren Teilstückes überprüft wird, welche Schichtdicke überhaupt vorliegt. Insbesondere sehr schöne, astfreie und schlichte Decklamellen sind oft ein Hinweis auf nur geringe Nutzschichtdicke.

Darüber hinaus sollte der Kunde darauf hingewiesen werden, dass es möglicherweise zu unerwünschten Farbreaktionen kommen kann, weil für den Auftragnehmer nicht erkennbar ist, ob und wenn ja, welche speziellen Behandlungsmaßnahmen bei der Herstellung des Mehrschichtparketts vor vielen Jahren ausgeführt wurden, die sich möglicherweise trotz intensiven Abschleifens jetzt mit überraschenden optischen Erscheinungsbildern zeigen.

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