FAQ Prüfpflicht für Holzfeuchte

Prüfpflicht für Holzfeuchte bei altem Parkettboden

Frage:

Hat ein Auftragnehmer für Schleif- und Versiegelungs-Arbeiten eine Prüfpflicht hinsichtlich der Holzfeuchte des alten Parkettbodens?


Domink Kison:

Insoweit ist zunächst auf den allgemeinen Grundsatz dahingehend zu verweisen, wonach im Werkvertragsrecht ein Auftragnehmer vor der Inangriffnahme der beauftragten Leistungen die örtlich gegebene Situation dahingehend zu prüfen und zu beurteilen hat, ob der zur Durchführung beauftragte Leistungsumfang problemlos und behinderungsfrei möglich ist und keine Sachverhalte vorliegen, die dem erwarteten Erfolg entgegenstehen.

Auch wenn die bekannten Prüfungs- und Sorgfaltsverpflichtungen entsprechend Nr. 3.1.1 der fachlichen Regeln DIN 18 356 „Parkettarbeiten“ die Durchführung von Oberflächenbehandlungs-Maßnahmen von Parkettfußböden im Bestand im Einzelnen nicht erfassen, ändert dies nichts daran, dass ein bestehender und mithin alter Parkett- oder Holzfußboden dahingehend in mehrfacher Hinsicht zu überprüfen ist, ob er für die vorgesehene Oberflächenbehandlung vorbehaltlos geeignet ist.

Hierzu gehört nach meinem Verständnis selbstverständlich auch die Prüfung und Beurteilung des Holzfeuchtegehalts. Dabei muss es sich nach meiner Auffassung nicht unbedingt um eine elektronische Holzfeuchtemessung handeln. Wenn aufgrund der gegebenen allgemeinen Umstände es keine Anhaltspunkte für eine zu hohe oder aber zu niedrige Holzfeuchte gibt, reicht nach meiner Auffassung die diesbezügliche Beurteilung der Objekt-Gegebenheiten aus.

Wenn jedoch z. B. längerer Leerstand ungünstige Holzfeuchtegehalte vermuten lassen, ist durchaus eine messtechnische Ermittlung der Holzfeuchte angezeigt.

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