FAQ Stoßversätze

Nichteinhaltung von Stoßversätzen

Frage:

Ist die Nichteinhaltung vorgegebener Stoßversätze bei schwimmend verlegten Mehrschichtparkettböden eine optische oder eine technische Beeinträchtigung der Fußbodenkonstruktion?


Domink Kison:

Ist bei der Verlegung von Mehrschichtparkettfußböden ein bestimmter Stoßversatz oder aber auch eine bestimmte Verbandmusteranordnung vorgegeben, also vertraglich vereinbart, und wurde davon in der tatsächlichen Verlegung abgewichen, handelt es sich zunächst einmal um einen Mangel.

Gleiches gilt im Übrigen auch bei der Verlegung von z.B. paneelformatigen Design-Bodenbeläge. Die Frage dahingehend, ob es sich bei dieser Musterabweichung um eine technische oder optische Beeinträchtigung handelt, lässt vermuten, dass man offensichtlich darauf abzielt, diesen Mangel-Sachverhalt über eine Minderung abzugelten. In der Tat stellt eine Musterabweichung, z. B. durch das Nichteinhalten eines vorgegebenen Stoßversatzes „lediglich“ einen optischen Sachverhalt dar. Die technischen Eigenschaften des Mehrschichtparketts sind davon nicht betroffen.

Bis zur Gesetzesänderung mit der Schuldrechtsreform im Jahre 2003 konnte und wurde ein solcher optischer Mangel meist über eine Minderung geregelt, die der Auftraggeber oft hinnehmen musste. Seit der Gesetzesänderung im Jahre 2003 schuldet der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, hier also die vereinbarte Mustervorgabe. Der Auftraggeber kann eine Abweichung davon über Minderung akzeptieren, muss es jedoch nicht. Dies bedeutet, dass dann, besteht der Auftraggeber auf der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und ist diese nur durch Herausnahme des Belages und dessen Erneuerung zu erreichen, der Auftraggeber hierauf Anspruch hat.

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